AGB Allgemeine Zahlungsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

1)           Die nachfolgenden Liefer-/Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der infrapower GmbH und aller ihnen verbundenen Unternehmen (nachfolgend “infrapower“, „Unternehmer“, „Auftragnehmer“ oder „wir“ genannt) und gelten im Besonderen im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und Betrieb von PV-Anlagen. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn diese von infrapower ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

2)           Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB sowie gegenüber Privatpersonen.

3)           Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

4)           Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von infrapower maßgebend.

5)           Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen die nach Vertragsschluss vom Kunden infrapower gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderungsrechten) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform des § 126b BGB.

II. Vertragsschluss

1)           Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Absprachen mit Vertretern erhalten erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. 

2)           Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst durch schriftliche als Auftragsbestätigung bezeichnete Annahme der Bestellung des Auftraggebers zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so bestimmt sich der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem Inhalt der Auftragsbestätigung unmittelbar nach ihrem Erhalt.

3)           Vom Auftragnehmer übergebene Unterlagen und/oder gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt bzw. ausdrücklich auf diese Bezug genommen wurde. Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten und nicht rechtsverbindlich. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von infrapower zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistung dar.

4)           Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen überlassenen Unterlagen verbleibt beim Auftragnehmer. Angebote und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Annahme eines Vertrages bleibt trotz vorhergegangener Offerte in jedem Falle vorbehalten.

5)           Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die Geheimhaltungspflicht, so schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 €, die herabgesetzt werden kann, wenn er nachweist, dass die Verletzung unerheblich war.

6)           Infrapower behält sich auch nach Abschluss des Vertrages Änderungen der Konstruktion, Werkstoffauswahl, Spezifikation und Bauart ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen der Spezifikation des Kunden nicht widersprechen und für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderung bedeuten.

7)           Infrapower ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen.

8)           Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV- Anlage notwendige Zählertauschtermin ist keine Leistung von infrapower, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. Termine werden vom Netzbetreiber vergeben, infrapower hat auf diese Vergabe keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können bis zu 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.

III. Preise /Preisstellung

1)           Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Bestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich ab Werk in EUR zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2)           Nach erfolgter bestätigter Bestellung werden auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes oder der Leistung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3)           Ändern sich später als 2 Monate nach Vertragsabschluss Beschaffungskosten für PV-Anlagenkomponenten nach Vertragsabschluss um mindestens 10%, aber auch Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisanpassung berechtigt.

4)           Ausgeschlossen sind alle in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich namentlich erwähnten Leistungen.

5)           Die Preise gelten netto ohne Zahlungsabzug. Die Umsatzsteuer wird zu dem am Tage der Leistungserfüllung gültigen Steuersatz zusätzlich in Rechnung gestellt.

6)           Die genannten Preise gelten ausschließlich bei zusammenhängender Vergabe des Liefer- und Leistungsumfanges, Leistungen, die nicht explizit genannt sind, werden ggf. zusätzlich berechnet.

7)           Sollten im Laufe der Abwicklung des Projektes Sonderleistungen erforderlich werden, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen, wird infrapower entsprechende Nachtragsangebote dazu erstellen.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1)           Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig.

2)           Bei Zahlungszielüberschreitungen ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei dem Kunden jedoch gestattet ist nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht bzw. ein geringer Schaden entstanden ist.

3)           Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Unternehmer Anrecht auf folgende Zahlungen:

60% des Auftragswertes nach beidseitiger Unterschrift des Vertrags

30% des Auftragswertes bei Beginn der Aufdachmontage

10% des Auftragswertes nach Abnahme.

 

V. Eigentumsvorbehalt / Gefahrenübergang

1)           Die gelieferten Waren oder Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen des Unternehmens in dessen Eigentum.

2)           Werden PV-Anlagenkomponenten komplett oder teilweise beim Auftraggeber angeliefert, so ist der Auftraggeber zur Annahme inkl. Abladen und Kontrollieren der Ware auf Beschädigungen und Zwischenlagerung bis zur weiteren Verwendung durch den Unternehmer verpflichtet. Mit der Annahme geht auch die Gefahr für Verlust oder Beschädigung auf den Auftraggeber über.

VI. Material und Typen/Fabrikate

Bei der Beschaffung der PV-Anlagenkomponenten kann es notwendig werden, auf andere vergleichbare Typen und Fabrikate auszuweichen, die dann verfügbar sind. Infrapower wird den Auftraggeber über die Veränderung von Typen oder Fabrikaten umgehend informieren. Die Lieferverpflichtung vonseiten infrapower steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit infrapower die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. Müssen PV-Anlagenkomponenten eingesetzt werden, deren technische Daten nicht vergleichbar sind, so wird der Unternehmer die Änderungen mit dem Auftraggeber einvernehmlich abstimmen. Kommt es zwischen dem Auftraggeber und infrapower zu keiner Einigung und/oder erklärt infrapower die Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Ausführung, so hat infrapower wahlweise das Recht zur Geltendmachung eines Sonderkündigungsrecht oder eines Rücktritts vom Vertrag.

VII. Lieferzeiten

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Fristen als vereinbart:

1)           Die Lieferzeit für Material und Hauptkomponenten wird nach Auftragsvergabe und vollständiger Zahlung der ersten Abschlagsrechnung (60% des Auftragswertes nach beidseitiger Unterschrift des Vertrags) binnen 4 Wochen abschließend geklärt.

2)           Die Lieferzeit beginnt frühestens nach Ausführungsfreigabe des Auftraggebers, Eingang der ersten Anzahlung sowie abgeschlossener technischer Klärung.

3)           Die Montage wird nach gesicherter Materiallieferung auf der Baustelle und angezeigter Baufreiheit geplant.

4)           Im Anschluss an die Montage erfolgt die Inbetriebnahme.

5)           Die End-Dokumentation wird spätestens 6 Wochen nach erfolgter Inbetriebnahme geliefert.

6)           Die Einhaltung der o.g. Termine/Fristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige Bereitstellung von bauseitigen Lieferumfängen voraus. Sie setzt ferner voraus, dass die erforderlichen Bescheinigungen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen und die technischen/organisatorischen Vorleistungen erfüllt sind.

VIII. Leistungen des Auftraggebers, Mitwirkungspflichten

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber für folgende Leistungen zuständig:

1)           Sämtliche Bauleistungen wie z.B.: Erdarbeiten, Fundamentarbeiten, Kernbohrungen, Brandschottungen/-verkleidungen, Maurerarbeiten, Baugrundrisiko, tragfähiger Untergrund für Kranarbeiten etc.

2)           Bereitstellung Internetverbindung per Ethernet-Kabel oder stabiler WLAN-Verbindung an die Wechselrichter

3)           Bereitstellung der Fernwirktechnik des Netzbetreibers

4)           Einholung aller notwendigen Genehmigungen, Gutachten, Statiken, Prüfstatiken, sonstige Prüfungen, inkl. Gebührenübernahme.

5)           Freigabe der Dachflächen für die Montage bzgl. der statischen und dynamischen Lasten

6)           Umsetzung der Auflagen von Behörden über zusätzlich erforderliche Maßnahmen

7)           Baufreiheit, Zugang und Zuwegung zu der Anlage bis zum Bestimmungsort

8)           Abschließbare Lagerflächen (ggf. durch Einzäunung), Strom, Wasser, sanitäre Einrichtungen während der Bauzeit

9)           Absicherung der Baustelle, inkl. Versicherungen

 

IX. Abnahme

1)           Sollte sich nach Meldung der Lieferbereitschaft der Ware oder Leistung die Abnahme aus Gründen, die infrapower nicht zu vertreten hat, mehr als 4 Wochen verzögern, so gilt die Anlage als abgenommen.

2)           Wird die PV-Anlage in eine dauerhafte wirtschaftliche Nutzung übernommen bzw. übergeben, so gilt die Abnahme damit ausgesprochen.

3)           Über die förmliche Abnahme wird von infrapower ein Protokoll erstellt, in dem alle festgestellten Mängel und Restarbeiten festgehalten werden. Geringfügige Mängel, die den Anlagenbetrieb nicht verhindern oder signifikant einschränken, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern.

X. Gewährleistung

1)           Die Gewährleistungspflicht beträgt bei neu hergestellten Sachen, Wartung oder Veränderung einer Sache sowie der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen 2 Jahre. Bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen 6 Monate. Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr für neu hergestellte Sachen, Wartungen oder Veränderungen einer Sache sowie der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen.

2)           Der Auftraggeber hat die Ware oder Leistung unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Leistung, dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Etwaige Auffälligkeiten am Vertragsgegenstand sind unverzüglich zu dokumentieren (Fotos, Video) und dem Auftragnehmer binnen zwei (2) Werktagen per Email mitzuteilen. Dies gilt auch für später entdeckte Mängel. 

3)           Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

4)           Für die Einhaltung der Frist genügt das Absenden innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Für gewerbliche Kunden (Vollkaufleute) gilt § 377 HGB. Evtl. Schäden müssen zwingend auf dem Frachtbrief oder Übergabeformular schriftlich vermerkt, und dem jeweiligen Dienstleister gemeldet werden. Falschlieferungen oder Fehlteile müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen an Kundendienstabteilung gemeldet werden.

5)           Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

6)           Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes oder der Leistung wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7)           Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

8)           Der Auftraggeber ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Erfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Schadensersatz für Mängelnachfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

9)           Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, eigenmächtig Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung, sofern und soweit einer dieser Umstände einen Mangel bzw. Schaden herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Aufraggeber oder Dritte vorliegt. Eine Haftung für normale Abnutzung (Verschleiß) ist ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.

10)      Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Gewährleistungsfrist. Im Garantie- bzw. Gewährleistungsfall sind ausschließlich die jeweiligen Originalteile zu verbauen. Werden unsere Betriebs-, Montage- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung, sofern und soweit einer dieser Umstände einen Mangel bzw. einen Schaden herbeigeführt hat. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleiß ist ausgeschlossen. Ausfallkosten, Ersatzbeschaffung oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

11)      Im Rahmen der Gewährleistung können Kosten für z.B. Austauschlieferung, Nachbesserung oder Reparatur durch Fremdunternehmen etc. nur übernommen werden, wenn dies vorher vom Auftragnehmer genehmigt wurde. Der Auftragnehmer kann weitere Dokumentationen oder Fotos anfordern, die unverzüglich vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden müssen.

12)      Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, geltend gemachte Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sachlich, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit von Material- und Lohnkosten zu überprüfen. Vertragspartner haben im Schadenfall die Schadenminderungspflicht zu beachten. 

XI. Haftung

1)           Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2)           Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3)           Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb grundsätzlich nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Vermögensschäden des Auftraggebers. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.

4)           Unberührt bleiben weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie.

5)           Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gem. der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Auftragnehmer nicht. Er hat aber die Pflicht, den Auftraggeber, soweit erkennbar, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

6)           Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - wie folgt:

1)           Die Haftung für Personenschäden ist auf EURO 500.000,00 beschränkt.

2)           Die Haftung für Sachschäden ist auf den Auftragswert, jedoch maximal EURO 50.000,00 je Schadensereignis und EURO 100.000,00 insgesamt beschränkt.

3)           Die Haftung für Vermögensschäden (wie z. B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Nutzungsentgang) ist ausgeschlossen.

4)           Der Auftraggeber wird infrapower von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, soweit sie die vorstehenden Beträge überschreiten.

§ 444 BGB bleibt unberührt.

Im Übrigen sind Ansprüche gegen infrapower und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Vertragsstrafen und Schäden, gleich welcher Art oder Rechtsgrund, die unmittelbar oder mittelbar dem Besteller oder einem Dritten entstehen, ausgeschlossen, einschließlich Schäden aus Beratung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Delikt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1)           Erfüllungsort ist, wenn nicht anders vereinbart, der Sitz des Unternehmers.

2)           Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondereigentum handelt, ist der Gerichtsstand Hamburg.

XIII. Urheberrecht und Geheimhaltung

Unsere Angebote, Aufträge und Anfragen sowie die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen und kaufmännischen Informationen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

XIV. Datenverarbeitung

Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV, gemäß Dokument „Datenschutzhinweise für unsere Kunden“, verarbeitet und gespeichert werden. Diese sind auf unserer Homepage www.infrapower.de verfügbar und können dort abgerufen werden. Ersatzweise werden die Datenschutzhinweise auf Verlangen des Auftraggebers zugesendet.

XV. Allgemeine Verrechnungssätze

Sollten im Rahmen der Auftragserfüllung Zusatzarbeiten anfallen, werden wir diese nach Zeit, Aufwand und Kapazität durchführen. Die Stundenverrechnungssätze und alle zugehörigen Bedingungen können dem Dokument „Allgemeine Verrechnungssätze“ entnommen werden. Diese sind auf unserer Homepage www.infrapower.de verfügbar und können dort abgerufen werden. Ersatzweise werden die Verrechnungssätze auf Verlangen des Auftraggebers zugesendet. Auszug aus den Verrechnungssätzen:

Spezialingenieur 125,- €/Std

Projektingenieur 110,- €/Std

Meister/Techniker 95, -€/Std

Monteur 65, -€/Std

Fahrten mit PKW 0,90 €/km

Fahrten mit Kleintransporter 1,50 €/km

XVI. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schrifterfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

 

[Stand 16.04.2024]